• AGB

    Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Reparaturbedingungen

    1. Allgemeines
    Unsere sämtlichen Angebote, Montagen, Reparatur- und Kundendienstarbeiten sowie sonstige Geschäfte und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im Folgenden wird die EURODRILL GmbH Auftragnehmer und der Besteller Auftraggeber genannt, gleichgültig, ob es sich um Kauf-, Werk-, Werklieferungsoder Dienstverträge handelt. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie können nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns zum Gegenstand des Vertrages werden. Stillschweigen gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung.

    2. Angebot
    Angebote sind unverbindlich und gelten nur für eine umgehende Zusage. Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf sind in jedem Falle vorbehalten. Kostenvoranschläge sind keine Angebote. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Verbrauchs- und Leistungsangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend. An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

    3. Schriftform
    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Mündliche Nebenabreden bestehen derzeit nicht. Spätere Abreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung; dies gilt insbesondere für die Abänderung dieser Klausel.

    4. Preise und Zahlungsbedingungen
    4.1 Die den Angeboten und Auftragsbestätigungen zugrundeliegenden Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, ohne Fracht- oder Versandkosten, ohne Zoll und ohne Grenzabfertigungsgebühren, bei Ersatzteilen ohne Einbau, zuzüglich der am Tag der Lieferung gesetzlichen Mehrwertsteuer. Grundsätzlich sind für die Berechnung die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
    4.2 Es gelten die in unseren Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bezeichneten Zahlungsbedingungen. Die dort angegebenen Preise sind mangels anderweitiger schriftlicher Abrede sofort rein netto zu zahlen.
    4.3 Wurde eine ausdrückliche Zahlungsvereinbarung nicht getroffen, so gilt folgendes:
    Bei Lieferung von Maschinen ist 1/3 Anzahlung sofort rein netto nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sofort rein netto nach Mitteilung der Versandbereitschaft, der Restbetrag innerhalb von weiteren 30 Tagen rein netto zu leisten. Alle Zahlungen aus sonstigen Verkäufen, Dienstleistungen, Mieten, Montagen, Reparaturaufträgen, Nebenforderungen etc. sind sofort, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.
    4.4 Gerät der Auftraggeber bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als einer Monatsrate ganz oder mit mehreren Ratenzahlungen teilweise, die den Betrag einer Monatsrate erreichen, schuldhaft in Zahlungsrückstand, so wird der gesamte Restkaufpreis - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - sofort fällig.
    4.5 Schecks, Wechsel werden nur Erfüllungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Schecks oder Wechseln ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
    4.6 Ergeben sich während der Lieferfrist Preisänderungen infolge von Materialverteuerung, Veränderungen in Lohn- und Gehaltsentwicklung etc. so ist der Auftragnehmer berechtigt, die dem Angebot zugrundeliegenden Preise mit einem entsprechenden Aufschlag zu versehen. Bei Sukzessiv Lieferungsverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen sowie bei vereinbarten Teillieferungen und bei Lieferungen auf Abruf werden die am Tag der Bereitstellungsanzeige gültigen Preise berechnet.
    4.7 Nach Fälligkeit berechnet der Auftragnehmer 8 % Fälligkeitszinsen gemäß 352, 353 HGB. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer als Folge des Zahlungsverzuges kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    4.8 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, höchstens jedoch bis zu 10% der Rechnungssumme.

    5. Liefertermine
    5.1 Eine Liefer- oder Leistungszeit ist nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde. Liefer- und Leistungszeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung alle technischen und/oder organisatorischen Einzelheiten des Auftrages verbindlich festliegen. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der vom Auftraggeber verursachten Verzögerung. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit Übergabe oder ungehinderter Freigabe des Werkleistungsobjektes.
    5.2 Ist der Auftragnehmer in Verzug geraten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß 326 BGB durch schriftliche Rücktrittserklärung vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessen gilt bei einer vereinbarten Lieferzeit von bis zu sechs Wochen eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen, bei einer Lieferzeit von mehr als sechs Wochen eine Nachfrist von mindestens vier Wochen, beginnend mit dem Ablauf der vereinbarten Lieferungs- oder Leistungsfrist oder der nach Abklärung aller Einzelheiten verlängerten Lieferfrist gemäß Ziffer5.1 dieser AGB. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Rücktrittserklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche aus Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzugseintritt beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
    5.3 Treten beim Auftragnehmer oder dessen Unterlieferanten aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer Ereignisse, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Stoffe, oder aufgrund höherer Gewalt, oder aus sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen Umstände ein, die eine termingerechte Ausführung des Auftrages verhindern oder unmöglich machen, so verlängern sich auch die verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten um die Dauer der Behinderung. Wird aufgrund derartiger Umstände die Ausführung des Auftrags unmöglich, so entfällt die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers unter Ausschluss aller Ansprüche des Auftraggebers. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Auftraggeber nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag zurückzutreten.
    5.4 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
    5.5 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so darf die Zahlung hierdurch keinen Aufschub erleiden. Der Tag der Anzeige der Versandbereitschaft gilt in diesem Falle als Tag der Lieferung.
    5.6 Ansprüche des Auftraggebers wegen verzögerter oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Es sei denn, den Auftragnehmer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ein etwaiger Anspruch ist begrenzt auf maximal 5 % des Lieferwertes.
    5.7 Ist die Ware, auf Forderung des Auftraggebers, nach besonderen Maßen gefertigt und somit nicht anderweitig verwertbar, so liegt der Schaden des Auftragnehmers im vollen Rechnungsbetrag. Verlangt ansonsten der Auftragnehmer Schadenersatz, so beträgt dieser 30 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist. Falls der Auftragnehmer mit Einverständnis des Auftraggebers vor Fertigstellung der bestellten Waren vom Vertrag zurücktritt, so sind mindestens 30 % des Kaufpreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen.

    6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
    6.1 Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist dessen Sitz. Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung der zu liefernden Sache geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an, die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. ausnahmsweise die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers werden die Waren durch den Auftragnehmer gegen Transportschäden und Abhandenkommen versichert. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
    6.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 11 entgegenzunehmen.
    6.3 Teillieferungen sind zulässig und für den Auftraggeber zumutbar.

    7. Gewährleistung
    7.1 Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl Gewähr in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung. Kommt der Auftragnehmer nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers den vorgenannten Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, oder führt eine dreimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Erfolg, so ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    7.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Übergabe bzw. nach Erbringung einer sonstigen Leistung, jedenfalls aber vor einer Weiterveräußerung oder vor einem Einbau der Ware, schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang bei Kaufverträgen, ansonsten 6 Monate ab Abnahme des Vertragsgegenstandes.
    7.4 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung des Auftragnehmers, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
    7.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung oder Verantwortlichkeit für die Eignung der vertragsgegenständlichen Leistung oder Produkte, es sei denn, er hat dies ausdrücklich zugesichert. Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes sowie von Beschreibungen, technischen Angaben, Maßen, Gewichten, Zeichnungen und Abbildungen sind zulässig, soweit sie dem augenblicklichen Lieferstandard und dem Stand der Technik entsprechen.
    7.6 Bei Lieferung gebrauchter Sachen ist eine Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, dem Vertragsgegenstand fehlt eine zugesicherte Eigenschaft.
    7.7 Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
    7.8 Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse- sofern sie nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind.
    7.9 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen des Vertragsgegenstandes.

    8. Rücknahmen
    Wird die Rücknahme einer neuwertigen und ungebrauchten Maschine oder von neuwertigen und ungebrauchten Zubehör- und Ersatzteilen vereinbart, so mindert sich der anzurechnende Verkaufspreis um 15% für die Einlagerung der zurückgesandten Gegenstände. Bei der Rücknahme von gebrauchten Maschinen, Zubehör- und Ersatzteilen gilt der am Tage der Übergabe an den Auftragnehmer aufgrund des Gesamtzustandes angemessene Preis. Bei späteren Veränderungen oder einer Weiterbenutzung bis zur Lieferung eines Neugerätes sind etwaige für die Betriebsbereitschaft erforderliche Reparaturen vom Auftraggeber auszuführen bzw. die Kosten von ihm zu tragen. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Anlieferung des zurückgenommenen Gegenstandes auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.

    9. Reparatur/Montage
    Kostenvoranschläge enthalten keine Festpreise. Unwesentliche Überschreitungen des Anschlags sind zulässig, es sei denn, die Preise wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Als unwesentlich gilt eine Überschreitung bis zu 15% des veranschlagten Betrages. Stellt sich bei der Instandsetzung/Montage heraus, dass die Ausführung zusätzlicher Arbeiten erforderlich ist, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage beim Auftraggeber bis zu 15% überschritten werden.

    10. Eigentumsvorbehalt
    10.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf- oder Vertragsgegenstandes, sowie etwaiger anderer, zu gleicher Zeit noch offenstehender Rechnungsbeträge aus anderen Geschäften, einschließlich Zinsen und sonstiger Nebenkosten, vor.
    10.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber verpflichtet, das Vorbehaltseigentum auf seine Kosten gegen Eingriffe Dritter zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl sowie Maschinenbruch zu Gunsten des Auftragnehmers zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers selbst entsprechende Versicherungen abzuschließen.
    10.3 Der Auftraggeber tritt hiermit etwaige Entschädigungs- und Regressansprüche gegen Dritte bzw. Versicherungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
    10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
    10.5 Der Antrag des Auftraggebers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen.
    10.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen, jedoch nur solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen, Beschlagname oder sonstige Verfügungen durch Dritte sind dem Auftragnehmer sofort anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Pfandgläubiger auf das bestehende Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Im Übrigen verpflichtet sich der Auftraggeber dessen ungeachtet dazu, die seinerseits unter Eigentumsvorbehalt gekauften Waren nur in der Weise weiter zu übereignen, dass der Auftragnehmer Vorbehaltseigentümer bleibt. Dessen ungeachtet behält sich der Auftragnehmer in jedem Falle verlängerten Eigentumsvorbehalt vor, für den Fall, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser erlischt, die daraus entstehende Forderung treten soll. Diese Forderung wir bereits hiermit in Höchstlieferwerte an den Auftragnehmer abgetreten.
    10.7 Im Falle der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums an Dritte, tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber alle die aus der Weiterveräußerung erworbenen Forderungen und Rechte bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. des Vertragsgegenstandes nebst Zinsen und Kosten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Er verpflichtet sich, die Weiterveräußerung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
    10.8 Bei Verarbeitung der Waren oder Erzeugnisse des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erwirbt der Auftragnehmer unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien und/oder Stoffen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 947 und 948 BGB.
    10.9 Der Auftraggeber ist bis zum schriftlichen Widerruf durch den Auftragnehmer zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf in eigenem Namen berechtigt. Der Widerruf kann erfolgen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    10.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme oder in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
    10.11 Verarbeitungen oder Umbildungen der gelieferten Waren erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit)-Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Auftraggebers an der eingekauften Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragsnehmer übergeht.
    10.12 Bei allen Zahlungen des Auftraggebers, sei es bar, durch Scheck, Überweisung etc., die gegen Übergabe eines vom Auftragnehmer ausgestellten und vom Auftraggeber akzeptierten Wechsel (Akzeptantenwechsel) erfolgen, tritt Erfüllung der zugrundeliegenden Zahlungsverpflichtung erst ein, wenn jedweder Rückgriff gegen den Auftragnehmer als Aussteller des Wechsels ausgeschlossen ist. Die Sicherungsrechte des Auftragnehmers, insbesondere der Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren, bleiben bis zur Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber bestehen.

    11. Außenwirtschaftsrecht, Exportkontrolle, ,No Russia Klausel´
    11.1 Die Vertragserfüllung seitens des AN steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts insbesondere der EU Dual-Use Verordnung, deutsches Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung, des US Exportkontrollrechts, Embargos, Einfuhrbeschränkungen und/oder sonstige Sanktionen, und auch insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter nachfolgend zusammen „Außenwirtschaftsrecht“ entgegenstehen. Da das Außenwirtschaftsrecht ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegt, ist es in seiner jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag und seine Durchführung anzuwenden.
    11.2 Der AG verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr oder Verbringung nach dem geltenden Außenwirtschaftsrecht benötigten Informationen und Unterlagen beizubringen und durch staatliche Stellen auferlegte Beschränkungen in Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen, z.B. eine Reexportauflage, einzuhalten. Der AG verpflichtet sich ferner, die Lieferungen weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen geltendes Außenwirtschaftsrecht verstößt. Der AG ist verpflichtet, auf Anforderung angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der Lieferungen und Leistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente auszustellen und im Original an den AN zum Nachweis gegenüber zuständigen staatlichen Stellen zu übersenden.
    11.3 Ist der AN an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung.
    11.4 Werden die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Genehmigungen oder Freigaben nach dem Außenwirtschaftsrecht von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen oder stehen sonstige rechtliche Hindernisse des Außenwirtschaftsrechts dauerhaft der Vertragserfüllung entgegen, ist der AN berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst nach Vertragsschluss ein derartiges Leistungshindernis eintritt. Ebenso steht dem AG ein entsprechendes Rücktrittsrecht zu. Für den Fall, dass von dem Erfüllungshindernis nur eine Teilleistung betroffen ist, kann der AG vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn dem AG die Entgegennahme der möglichen Teilleistung nicht zumutbar ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG aufgrund des ausgeübten Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen.
    11.5 Für den Fall, dass der AG schuldhaft das Exportrecht verletzt, verpflichtet sich der AG, dem AN entstandenen Schaden zu ersetzen und ihn von Schadenersatzansprüchen und erforderlichen Aufwendungen hieraus freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich, an keiner Umgehung der Verbote in den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, Nr. 692/2014 und Nr. 833/2014 in ihrer jeweils gültigen Fassung („Verordnungen“) in Bezug auf die von diesen Verordnungen erfassten vertragsgegenständlichen Leistungen mitzuwirken. Der Kunde darf insbesondere weder mittelbar noch unmittelbar von den Verordnungen erfasste vertragsgegenständliche Leistungen in die Russische Föderation oder an von den Verordnungen erfasste Personen verkaufen, ausführen oder wiederausführen. Weiter ist dem Kunden insbesondere auch die Wiederausfuhr in die Russische Föderation und die Wiederausfuhr zur Verwendung in der Russischen Föderation von vertragsgegenständlichen Leistungen, die von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst sind, unmittelbar und mittelbar untersagt. Verstößt der Kunde gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen in Absatz 1, ist der Auftragnehmer berechtigt, von noch nicht erfüllten Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten bzw. diese ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weiter ist der Kunde dem Auftragnehmer und seinen verbundenen Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für den Fall des Verstoßes gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen in Absatz 1 ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Kunden die Zahlung einer Vertragsstrafe von mindestens 10.000,00 Euro zu verlangen. Eine über den vorgenannten Mindestbetrag hinausgehende Vertragsstrafe darf der Auftragnehmer nach billigem Ermessen festlegen und deren Angemessenheit im Streitfall auf Antrag des Kunden von einem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe wird auf den zu leistenden Schadensersatz angerechnet.

    12. Beanstandungen
    Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen hat der Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB einzuhalten.

    13. Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt
    Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse des Abschnittes 5 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder Inhalt der Leistung nicht nur unerheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Auftragnehmer vom Rücktritt Gebrauch machen, so hat er dieses nach Erkenntnis und Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch, wenn er zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart hat.

    14. Haftungsbeschränkung
    Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    15. Währung
    Alle Zahlungen haben in EURO zu erfolgen soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

    16. Datenschutz
    Gemäß § 26 (1) Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche Kunden und Lieferantenbezogene Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung von uns verarbeitet werden.

    17. Gerichtsstand/Anwendbares Recht
    Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Auftragnehmers zuständig ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch für Verträge mit ausländischen Auftraggebern, die ihren Firmen- oder Wohnsitz im Ausland haben, gilt über die vorstehenden Bestimmungen hinaus ausschließlich deutsches Recht. Die Gesetze über das einheitliche internationale Kaufrecht von beweglichen Sachen (UN-Recht) finden keine Anwendung.

    18. Teilnichtigkeit
    Diese Bedingungen sowie alle von uns geschlossenen Verträge gelten auch dann, wenn sich einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge als unwirksam erweisen sollten. Bei Bedarf sind die vertragsschließenden Parteien verpflichtet, eine wirksame Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

    (Stand: 27.03.2024)